SCHWIMMENDE ANSAUGFILTER
Der Schwimmkörper lässt den Ansaugpunkt mit dem Wasserspiegel auf- und absteigen. Dadurch wird das Wasser aus dem saubersten Bereich der Zisterne entnommen. Fetthaltiger und leichter Schmutz sammelt sich an der Wasseroberfläche, wo er regelmäßig über den Überlauf abfließt. Sand und schwere Partikel sammeln sich im Bodensediment.
Die große Oberfläche der schwimmenden Ansaugfilter besitzt nur einen geringen Strömungswiderstand und sorgt somit dafür, dass sich die Leistung der Pumpe voll entfalten kann. Die abgerundete, schlauchschonende Tülle mit ihrem zusätzlichen Wulst gewährleistet auch bei häufiger Auf- und Ab-Bewegung eine dauerhafte Funktion und sicheren Halt des Schlauchs.
Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:
- Produkt- und Vor-Ort-Beratung
- Erstellung der wasserrechtlichen Erlaubins
- Vermittlung von Fachunternehmen für den Einabu
- Baubegleitung, Abnahme undInbetriebnahme
- Wartung inklusive Wasserprobung
- modernes Ersatzteilmanagement
Die Firma Menk und alle Monteure sind durch die Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zertifiziert. Eine Abwasseranalyse erfolgt durch Fachlabore.

Frachtkosten
- Frachtgruppe I: Auf Anfrage
- Frachtgruppe II: Auf Anfrage
- Kranmontage je angefangene 0.5h: Auf Anfrage
- Zulage Frachtkosten ab 150 km je angefangene 50 km: Auf Anfrage
- Ankerschlaufen zum Versetzen des Behälters, keine Leihartikel: Auf Anfrage
Frachtkosten für Mehrbehälteranlagen auf Anfrage.
Die AGB´s für den Einbau finden Sie unter der Rubrik AGB.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
AGB
Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Betonteilen
Die Lieferung von Betonteilen erfolgt je nach Vereinbarung
- Ab Werk oder
- Zum Lieferort (Beispiel Baustelle) incl. Abladen
Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Betonteile einwandfrei verladen sind und Verlademängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Bei Lieferung werden befahrbare Wege (LKW bis 40t) vorausgesetzt. Die Entscheidung über die Befahrbarkeit obliegt allein dem Fahrzeugführer.
Das Gleiche gilt beim Entladen hinsichtlich der Standsicherheit und den Bewegungsräumen aufgrund lokaler Gegebenheiten (Beispiel: behindernde Bauten, Leitungstrassen).
Kann der vom Auftraggeber vorgesehene Ort nicht angefahren oder dort nicht entladen werden, so ist der Fahrzeugführer berechtigt eine angemessene Abladestelle in Absprache mit dem Auftraggeber oder seinem Vertreter selbst zu wählen.
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